Kennzeichnungspflicht konkretisiert | zu OLG München (29 U 3265/01)
internet world, 8/02, S. 72 Das Ergebnis: Die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG ist eine „verbraucherschützende“ Vorschrift. Infolge dessen begründet ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht gleichzeitig einen Unterlassungsanspruch nach § 22 AGBG a.F. (nunmehr § 2 Unterlassungsklagengesetz [UKlag]) gegen den Verwender. Der Sachverhalt: Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen nahm die Beklagten, die u.a. Bücher, Videos und Computerspiele über das Internet anbietet, wegen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte auf Ihrer Homepage lediglich Personen als „verantwortlich für den Inhalt“, nicht aber den Vertretungsberechtigten angegeben. Die Entscheidung: [...]
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