Abmahnung wegen Impressum auf Facebook-Infoseite zum Vorgehen
Mit Crowd-Sourcing gegen den Abmahnmissbrauch Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Binary Services wegen angeblich unzureichendem Impressum auf Facebook
Mit Crowd-Sourcing gegen den Abmahnmissbrauch Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Binary Services wegen angeblich unzureichendem Impressum auf Facebook
Bekanntlich nehmen Abmahner immer fragwürdige Entscheidung häufig nicht IT-affiner Gerichte zum Anlass, darauf eine Massenabmahnung zu stützen. So erreichen uns, wie andere Kollegen auch Abmahnungen, wegen einer angeblichen Verletzung der Impressumspflicht auf Facebook. Da Facebook selbst keine unmittelbare Gestaltungsmöglichkeit anbietet, ein Impressum mit einem entsprechenden Text „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ auf der Startseite vorzuhalten, hat es sich inzwischen längst eingebürgert, dass Impressum über die Infoseite zugänglich zu machen.
Am Dienstag, den 14.08.2012, fand bei der IHK Wiesbaden eine Veranstaltung zu dem Thema Onlinemarketing und Social Media statt. Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer erläuterte die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Social Media, insbesondere Twitter und Facebook mit nachstehender Präsentation.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hat in der heutigen mündlichen Verhandlung das erstinstanzliche Urteil auf Untersagung der Verwendung einer Autocomplete-Funktion bestätigt, welche automatisierte Vorschlagslisten für nicht existente Fachanwaltstitel (Fantasie-Fachanwaltstitel) anbietet (OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 89/12).
Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer hält in diesem Rahmen einen Vortrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Social Media, insbesondere Twitter und Facebook.
Anders als dies die Schlagworte „Button-Lösung“ suggerieren mögen, ist es nicht damit getan, den Button anzupassen, z.B. den „Bestellen“-Button durch „Kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ zu ersetzen. Vielmehr wurden in § 312g BGB(neu) weitere neue Anforderungen zur Gestaltung von Webshops im B2C-Geschäft aufgenommen, so etwa zu Pflichtinformationen und zur Gestaltung der finalen Bestellseite. Dies gilt für „normale“ Webshops ebenso wie für den M-Commerce.
Aus Anlass des 10-jährigen Bestehens der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte wurde heute das Skript Internet- und IT-Recht veröffentlicht. In diesem Skript finden sich auf 150 Seiten ausgewählte Beiträge des Kanzleigründers Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer aus den Jahren 2005 bis 2012. Rauschhofer, zugleich Fachanwalt für IT-Recht, ist seit Juni 2002 für die Internet World Business als Autor tätig.
Lieferzeit in Online-Shop - AG Wiesbaden zur Frage der Fälligkeit einer Lieferverpflichtung, § 271 BGB
Domain-Recht / Markenrecht Marken als Waffe Wie man sich gegen markenrechtliche Angriffe auf Domains wehrt
Kein Anspruch auf Domain rheingau.de - OLG regt Rücknahme der Berufung an
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