Das LG Berlin hat in einer neuen Entscheidung noch einmal betont, dass im Falle der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung die Abgabe einer auf den konkreten Einzelfall beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen könne. Die Unterlassungserklärung müsse vielmehr auch im Kern gleichartige Handlungen erfassen (so auch schon BGH, Urt. v. 29.06.2000, I ZR 29/98 – Filialleiterfehler) Die Berliner Richter bestätigten damit eine Vielzahl vorangegangener ähnlich gelagerter Entscheidungen (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2009 - 4 U 192/08). Die Erklärung, Werbung künftig nur gegenüber einer bestimmten E-Mail-Adresse zu unterlassen, berge nicht das gleiche Risiko eines erneuten Verstoßes, wie die Abgabe einer unbeschränkten [...]
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