OLG Nürnberg weist Klage zum Impressum auf Facebook wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab
Leitsätze 1. Mindestens 199 Abmahnungen innerhalb von 8 Tagen indizieren die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahntätigkeit, insbesondere dann, wenn die Forderung aus den Abmahnungen in ihrer Summe den Nettoerlös der Geschäftstätigkeit übersteigt. 2. Ein weiteres Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit ist, wenn bis auf die gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsklagen, die nur erhoben wurden, um die negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums unzulässig werden zu lassen, keine weiteren Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt wurden. 3. Zusätzliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist die automatisierte Ermittlung von Rechtsverstößen durch eine Suchsoftware, da mit dieser Software ohne großen Aufwand Rechtsverstöße festgestellt werden konnten. Die Entscheidung im Volltext Urteilsanalyse im [...]
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