Landgericht Koblenz zur Anfechtung einer Live-Internetauktion – Der Sulzburger Bildversteigerungsfall
Irrt ein Internetnutzer über den Preis des Auktionsgegenstandes - hier € 150.000,- statt € 150,-, kann er gemäß § 119 BGB wirksam wegen Irrtums anfechten. Das gleiche gilt, wenn er sich nicht darüber bewusst war, dass er durch Betätigung des Buttons unmittelbar steigert und - nicht wie bei eBay – noch ein zusätzlicher Bestätigungshinweis erfolgt.
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