Mitnahme von Teilnehmerrufnummern in Mobilfunknetzen nach § 20 Abs. 2 TKV
I. Einführung Angesichts der Vielzahl von Anbietern im Mobilfunknetzmarkt stellt sich die spannende Frage des Mitnahme-Rechts von Rufnummern. Diese wird sich, wenn die §1 GWB-verdächtige Preisgestaltung von D1 und D2 durch Konkurrenten aufbricht, für Millionen von Endkunden stellen, die zu günstigeren Providern wechseln möchten. Nach § 20 Abs. 2 TKV erwirbt der Endkunde mit der Zuteilung der Teilnehmerrufnummer im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer. Dies bedeutet, daß grundsätzlich ein Endkunde, der beispielsweise bei Mannesmann D2 Kunde ist nach Kündigung eines Vertrages und vor dem [...]
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