Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den lang andauernden Streit um die Zulässigkeit von so genannten Deeplinks beendet.
Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes „Paperboy“ zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von „Paperboy“ durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus „Handelsblatt“ und „DM“ abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne.
Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00; Pressemitteilung des BGH im VolltextZu diesem Komplex:
Deep Links sind zulässig, Internetworld, 10/2003, S. 18
Unsichere Rechtslage für Clippingdienste,
Beitrag in der iBusiness Executive Summary vom September 2001, Heft 17, S. 17
Rauschhofer Social