Bei SaaS-Dienstleistungen sind Verträge über das Beendigungsmanagement wichtig
InternetworldBusiness Ausgabe 04 2012
Abgeschlossen im Netz: Wie kommt man nötigenfalls an seine Daten aus der Cloud?
Die Verlagerung von Rechenzentrumsleistungen oder Software-Lösungen hin zu externen Anbietern liegt im Trend. Bei allen Vorteilen, die Application Service Provider (ASP), Software as a Service (SaaS) oder Cloud Computing dem Unternehmen bieten, fällt eine Frage oft unter den Tisch: Wie regelt man die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für den Fall, dass das Geschäftsverhältnis beendet werden soll? Schließlich werden heute nicht mehr nur reine Rechenzentrumsleistungen beauftragt, bei denen die eingesetzte Software und Datenbanken im Recht des Auftraggebers stehen. Beim Cloud Computing geht es darum, dass das ganze Rechenzentrum im Netz abgebildet wird.
Dazu ein Beispiel: Ein Unternehmen betreibt mittels einer proprietären Anbieterlösung ein Geschäft – und die gesamte Abwicklung des Geschäfts über Software as a Service (SaaS) erfolgt dahingehend, dass der Kunde nur über Thin Clients auf die gesamte Soft- und Hardware-Infrastruktur nebst den dahinterliegenden Datenbanken zugreift. Was passiert jetzt, wenn das Unternehmen beschließt, sich vom SaaS-Dienstleister zu trennen? Da ohne vertragliche Regelungen kein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch besteht, der den Software-Anbieter nach Beendigung des Vertrags zur Herausgabe von Datenbankinhalten oder gar deren Konvertierung in übliche Formate verpflichtet, ist es zunächst wichtig, dass ein Beendigungsmanagement zu einem Zeitpunkt verhandelt wird, zu dem sich die Vertragsparteien noch verstehen – idealerweise also im Zuge des Abschlusses des Hauptvertrags.
Aus nachvertraglichen Ansprüchen wie etwa dem Urheberrecht lässt sich zwar ein Anspruch auf Herausgabe der Daten begründen. In diesem skizzierten Beispiel ist es jedoch wesentlich hilfreicher, dezidierte Regelungen zu treffen, die eine Herausgabeverpflichtung von Dokumenten und Daten in einem bestimmten Format und ohne Zurückbehaltungsrecht – zum Beispiel auf erstes Anfordern – regelt. Erfolgt eine komplexe Datenhaltung beispielsweise auf Basis relationaler Datenbanken wie Oracle oder MySQL, sollte der Auftraggeber in die Beendigungsvereinbarung die Verpflichtung aufnehmen, dass der Anbieter einen sogenannten Datenbank-Dump bereitstellt. Ein solcher Datenbank-Dump enthält neben den Inhaltsdaten auch deren Verknüpfung im Rahmen der relationalen Datenbank. Zumindest aber sollte je nach Ausgestaltung der Daten und der Datenbank die vertragliche Verpflichtung bestehen, diese in üblichen Formaten, wie CSV oder Excel, zu exportieren. Die technischen Anforderungen hängen von der jeweiligen Komplexität der Lösung ab.
Schnelligkeit entscheidet
Darüber hinaus ist eine frühzeitige Verpflichtung zur Übermittlung der Daten von besonderer Bedeutung, da der Folgedienstleister rechtzeitig in die Lage versetzt werden sollte, die Daten einzuspielen, gegebenenfalls zu migrieren und vor Produktivsetzung auch noch ausführlich zu testen.
Zusammengefasst ist es in Zeiten des häufigeren Wechsels von Anbietern nicht nur wichtig, Regelungen für die Laufzeit der Verträge zu treffen, sondern dezidiert sicherzustellen, dass auch nach Kündigung im Rahmen eines geordneten Beendigungsmanagements der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens reibungslos weiterlaufen kann.
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