Registrieren, mehr nicht – Eine Domainregistrierung begründet noch keine Erstbegehungsgefahr
Internet World Business, 20-2008, Seite 12

Ab wann ist die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Zeichenkette ein Verstoß gegen Markenrechte? Schon wenn man diese Domain registrieren lässt? Oder erst, wenn man sie konkret einsetzt, um damit auf ein Online-Angebot zu verweisen? Dazu liegt jetzt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor.

Der BGH wies eine Klage der Metro AG wegen der Registrierung insbesondere der Domain „Metrosex.de“ mit der Begründung ab, dass eine Registrierung „noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts“ darstelle (Az.: I ZR 151/05).

Auch könne aus der Tatsache, dass die Domainnamen von einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen – also die Verwechslungsgefahr – erfüllt sind.

Urteilsanalyse

Die Richter leiteten hier eingehend die Bedeutung des Begriffs „Metrosex“ her und kamen zu dem Ergebnis, dass auch eine nur beschreibende Verwendung der beanstandeten Bezeichnung in Betracht käme.

Ferner scheiterte eine vorbeugende Unterlassungsklage wegen der Eintragung der Marke „Metrosex“, weil „ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür fehlten, „der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten“. Vielmehr hätte sich die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen müssen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Das Gericht stellte hierzu weiter fest, dass an die Beseitigung der „Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen“ sind „als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft“. Da die Beklagte auf die Eintragung verzichtet hat und die Eintragung der Marke daraufhin gelöscht worden ist, reichte dieser „actus contrarius“ jedenfalls aus, die Erstbegehungsgefahr zu beseitigen.

Praxistipp

Das Urteil ist unter verschiedenen Aspekten bemerkenswert. Die Richter verneinten zunächst einen Unterlassungsanspruch im Kontext mit der gleichzeitig beanstandeten Markeneintragung „Metrosex“ damit, dass zum einen die Registrierung selbst keine markenrechtliche Benutzung darstelle, zum anderen auch andere beschreibende Verwendungen denkbar seien.

Weiterhin war umstritten, inwieweit die Anmeldung und Eintragung einer Marke einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Auch wenn bei einer solchen Eintragung konkrete Umstände vorzutragen sind, die gegen eine Benutzungsabsicht sprechen, bedeutet die Entscheidung für Werbe- und Markenagenturen, die in größerem Umfang Vorratsmarken und Domains anmelden, eine Reduzierung des Risikos einer Inanspruchnahme, da eine konkrete Benutzungsabsicht häufig nicht gegeben ist.

Etwas anderes kann indes dann gelten, wenn beispielsweise Kennzeichen bekannter Unternehmen als Domain registriert werden, deren Benutzung einerseits keine sinnvolle beschreibende Verwendung zulässt, andererseits auch als Namensrechtsverletzung eingestuft werden kann. Im Gegensatz zum Markenrecht stellt die unbefugte Registrierung einer mit einem fremden Namen identischen Domain regelmäßig eine Namensrechtsverletzung dar, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse besteht (siehe dazu die BGH-Entscheidungen zu den Fällen Maxem.de und Weltonline.de). Im Ergebnis ist das Urteil kein Freibrief für Domaingrabber, die bekannte Kennzeichen registrieren wollen.