Landgericht Wiesbaden

Az.: 3 O 129/00

Beschluß

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Z. AG, vertr.

Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreä und Partner, RA Hajo Rauschhofer, Biebricher Allee
51-53, 65187 Wiesbaden Az.: 6338/00RA0S

gegen

Christoph D.

Antragsgegner

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E., den Richter am Landgericht K. und den Richter Dr. S. am 09.08.2000 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, die Bezeichnung „Z.“, wie nachfolgend wiedergegeben, für sich als Domain im Internet zu beanspruchen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen: „www.z(…).de“.

Dem Antragsgegner wird geboten, gegenüber dem deutschen
Network Information Center (Denic), derzeit Rechenzentrum
Universität Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain
„z(..).de“ zu Gunsten der Antragstellerin zu erklären.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 30.000,– DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherungen und entsprechenden Ausdrucken von Internetseiten glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsgegner den wesentlichen Bestandteil des Firmennamens der Antragstellerin als Domain bei der DENIC eG registrieren hat lassen, obwohl der Antragsgegner zu dem Firmennamensbestandteil „Z(…)“ keinerlei eigenen Bezug hat und die reservierte Domain auch nicht tatsächlich nutzt.
Vielmehr dient die Reservierung nach der eidesstattlichen Versicherung des H. vom 08.08.2000 lediglich dazu, von der Antragstellerin 30.000,– DM für die Freigabe zu fordern.

Durch dieses Vorgehen hat der Antragsgegner das Namensrecht, § 12 BGB der Antragstellerin verletzt. Dies ist inzwischen einhellige Auffassung zahlreicher deutscher Obergerichte (vgl. NJW-RR 99, 622 ff.). Die Antragstellerin kann daher Unterlassung und den Verzicht gegenüber der DENIC e.G. zu ihren Gunsten verlangen.
Durch diese auf eine vorsätzliche unerlaubte Schädigung der Antragstellerin gerichtete Handlung des Antragsgegners ist auch der Verfügungsgrund indiziert. Der Antragstellerin würde durch das Fortbestehen der Reservierung durch den Antragsgegner ein zunehmender Schaden entstehen, der nur auf diese Weise vermieden werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der geforderten Ablösesumme, § 20 I GKG, § 3 ZPO.

Wiesbaden, 9.8.2000
Landgericht – 3. Zivilkammer

E.              Dr. S.               K.

Ausgefertigt
Wiesbaden, 9.8.2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Rauschhofer Online @ rechtsanwalt.de