Internet World Business 09-2007, Seite 11
Das OLG Frankfurt entschied, dass auch der Verkauf aus einer privaten Stempelsammlung als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei (Az.: 6 W 27/07), da der Verkäufer im entschiedenen Fall 484 (bewertete) Geschäfte innerhalb eines Jahres ausübte. Diese setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Az.: VIII ZR 173/05), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig erforderlich ist.
Auch wenn der Verkauf nur aus einer privaten Sammlung erfolgte, sahen die Richter in der Planung des Verkaufs von weit über 100.000 postgeschichtlichen Belegen die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit als erfüllt an. Demgegenüber verneinte das LG Coburg bei einem Fall mit 1.711 Bewertungen die Unternehmereigenschaft, da dieser Gesamtzahl lediglich 200 Verkaufsgeschäfte zugrunde lagen. Hinzu kam, dass der Verkäufer nicht den Status eines „Power-Sellers“ hatte.
Praxistipp:
Die Grenze vom Verbraucher zum Unternehmer ist fließend. Den Unternehmer treffen über dreißig Hinweis- und Belehrungspflichten, möchte er sich rechtskonform verhalten, sodass deren bewusste Nichtbeachtung als angeblicher „Verbraucher“ mit erheblichen Risiken behaftet ist.
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