Internet World Business, 24-2007, Seite 10
Durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen verunsichert, bemühen sich Online-Anbieter eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung bereitzustellen. Einige Gerichte hatten bereits entschieden, dass selbst die Verwendung des Mustertextes gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig sein kann (OLG Hamm, Az.: 4 W 1/07; KG Berlin, Az.: 5 W 295/05; LG Köln, Az.: 31 O 13/07). Demgegenüber entschieden andere Gerichte (LG Münster, Az.: 24 O 96/06; LG Flensburg, Az.: 6 O 107/06), dass bei Einhalten der Musterbelehrung kein Wettbewerbsverstoß festzustellen sei.
Jetzt hatte sich das OLG Hamburg (Az.: 5 W 129/07) mit einer Klausel zu befassen, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginnen soll. Die Richter des 5. Senats hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden, dass zwar für den Fristbeginn auch die Lieferung der Ware erforderlich sei, ein erheblicher Wettbewerbsverstoß sei jedoch nicht gegeben, da sich der Anbieter an den Mustertext gehalten habe.
Die Begründung: Es würde eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbetreibenden darstellen, „wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber“.
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