EDV-Recht ist ein Oberbegriff für ein Rechtsgebiet, das verschiedene Gebiete TK-, IT- , Medien- und Computerrecht vereint. Ein Bereich des EDV-Rechts stellt das Vertragsrecht dar, wobei hier wiederum eine Vielzahl einzelner Spezialmaterien zusammen gefaßt sind. Je nach Ausgestaltung und Gegenstand der Verträge kommen Kauf-, Miet-, Pacht- oder Werkvertragsrecht zur Anwendung. Mit dem Einzug von Smartphones, Cloud-Diensten und SaaS in den Unternehmensalltag beanspruchen aktuelle Neuerungen fundierte rechtliche Einordnungen und sorgen für erhöhten Beratungsbedarf. Unsicherheiten beim Outsourcing, „Bring-your-own-device“/privaten Mitarbeitergeräten und aktuelle Datenschutzfragen helfen wir zu beseitigen. Rechtliche Risiken können erheblich sein, wie einschlägige Nachrichten aus der Presse täglich veranschaulichen.
Vertragliche Regelung entscheidend
Zum Streit führt regelmäßig auch die Frage, inwieweit es sich bei einer Software um Individual- oder Standardsoftware handelt. Da bei Individualsoftware Werkvertragsrecht, bei Standardsoftware Kaufrecht Anwendung findet, ergeben sich hieraus ganz erhebliche rechtliche Konsequenzen. Schon der technische Umfang eines Entwicklungsprojekts ist eine Herausforderung, die mit der Implementierung vergrößert wird. Von einem Going-Life bis zu einem running System ist eine erhebliche Wegstrecke zu überwinden. Diese Strecke birgt viele juristische Hürden, die es zu überwinden gilt. Mit unserer Erfahrung geben wir stabile Hilfestellung, wobei wir sowohl auf Auftraggeberseite, wie auch auf der Auftragnehmerseite tätig werden.
Sofern Hürden nicht überwunden werden und ein Projekt in Schieflage geraten ist, geht es um Fragen der Gewährleistung. Allgemeine Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Handelsgesetzbuches (HGB) werden primär herangezogen wenn es sich um den Erwerb von Hard- und Software handelt. Hier liegen die Probleme häufig weniger im rechtlichen als im tatsächlichen Bereich. Die Anforderung an die Substantiierung von Fehlern ist erheblich, da die Behauptung, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen, nicht ausreicht.
Schutz durch Urheberrecht
Ein weiteres Feld, daß schon immer von Relevanz war und im Internet eine ganz besondere Bedeutung gewonnen hat, ist das Urheber- und Lizenzrecht. In der Praxis geht es hier häufig um Fragen der Verletzung von Rechten durch Vervielfältigung oder Verbreitung sowie bei Miturhebern um die Verwertungsrechte.
Eng verknüpft damit ist der Online-Bereich im Rahmen der Gestaltung von Web-Sites. Insbesondere bei komplexeren Präsenzen arbeiten mehrere Personen zusammen und werden dadurch zu Miturhebern. Auch lassen sich Inhalte von Web-Sites aufgrund deren Digitalisierung einfachst und verlustfrei kopieren.
Tatsächlicher Schutz im Hinblick auf Beweissicherung bietet hier nur die Steganographie, die eine Art verstecktes elektronisches Wasserzeichen ermöglicht.
Zudem finden sich im Bereich des EDV-Rechts Streitfälle des sog. Inline-Linking und des Schutzes eines Datenbankherstellers nach den §§ 87a. ff. UrhG.
Wegen der Verschmelzung der verschiedenen Medien (PC – TV) aber auch der äußerst dynamischen Weiterentwicklung von Hard- und Software sowie des Online-Bereiches finden sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen, die sich ebenso ständig verändern.
Rauschhofer Social