Internet World Business, 21-2008, Seite 10

Das OLG Saarbrücken entschied, dass die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ausnahmsweise auch dann vom Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser nicht abgemahnt wurde (Az.: 1 W 99/08 – 19). Obwohl gemäß § 12 Abs. 1 UWG dem Gegner einer Wettbewerbssache durch Abmahnung die Gelegenheit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeräumt werden „soll“, entschieden die Saarbrücker Richter, dass bei einer besonderen Dringlichkeit ohne Alternative hiervon abgewichen werden könne.

Im konkreten Fall erhielt die Antragstellerin am Vormittag Kenntnis von der bevorstehenden Wettbewerbsverletzung am Folgetag. Demgemäß war die Zeit bis zum angekündigten Wettbewerbsverstoß so kurz, dass die „sofortige Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch am nämlichen Vormittag ohne Alternative war“, um den befürchteten Verstoß zu unterbinden.

Praxistipp:

Es bleibt beim Grundsatz, dass die Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsteller zu tragen sind, wenn der Antragsgegner nicht abgemahnt wurde und dieser den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von § 12 Abs. 1 UWG bedarf es einer außergewöhnlichen Dringlichkeit.