Pressemitteilung

Wiesbaden/Nürnberg 03. September 2013

Der heutige Verkündungstermin im Verfahren vor dem OLG Nürnberg, das die Abmahnung wegen fehlenden oder unvollständigen Facebook-Impressums zu bewerten hat, wurde auf den DD.10.2013 verlegt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Das Landgericht Regensburg ließ es nicht ausreichen, dass die Firmenangaben auf der Facebookpräsenz zum einen weitgehend vorhanden waren, zum anderen dort unmittelbar sichtbar ein Link zur Homepage der Beklagten, die dort unmittelbar einen Link zu einem vollständigen Impressum vorhielt.

Gleichzeitig geht es um die Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung, da die Abmahnerin über ein automatisiertes System nach eigenen Angaben 30.000 Impressumsverletzungen alleine auf Facebook festgestellt haben möchte und innerhalb von nur 8 Tagen über 200 Abmahnungen aussprach, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.

Zudem wies das das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrages bestehen könnten, da dieser nur durch den Verweis auf § 5 TMG nicht hinreichend bestimmt sein könnte.

Sobald die Entscheidung vorliegt, wird diese hier veröffentlicht.

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Aus unserem Video-Blog IT-Recht zum Thema Impressum und Social Media: