Im USDRP-Verfahren gegen einen indischen Registranten einer Domain siegte die Antragstellerin. Der Registrant hatte sich die Domain <lufthansa-air.us> gesichert und auf der Website eine Fake-Lotterie/Gewinnspiel veranstaltet, bei der Teilnehmer angeblich nach drei leichten Fragen Tickets für eine Flugreise gewinnen konnten. Tatsächlich sollten dabei nur über Phishing Daten der Teilnehmer abgegriffen werden.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin als Markeninhaberin an das NAF National Arbitration Forum und beantragte die Durchführung eines USDRP-Verfahrens.
In dem Verfahren erkannte Sandra J. Franklin als Panelistin, dass alle notwendigen Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung vorliegen und die Domain zu transferieren ist. Der Zusatz des generischen Wortes „air“ ließ die Verwechslungsfähigkeit mit der Marke der Antragstellerin nicht entfallen, weil es sich dabei um einen von dem Markenschutz umfassten beschreibenden Begriff handelt.
Die nicht autorisierte Distribution von Tickets stellt kein „bona fide“-Angebot von Waren im Sinne von Art. 4 a (ii) USDRP-Policy dar, entschied die Panelistin weiter.
Vielmehr liegt in dem Phishing-Versuch ein bösgäubiges Handeln in „bad faith“, weil der Registrant sich damit einen kommerziellen Vorteil nach Art. 4 b (iv) USDRP-Policy verschaffen wollte.
Mit dem Darlegen von Phishing durch den Registranten konnte die Markeninhaberin ein Handeln in „bad faith“ belegen und damit Domain erstreiten. Dabei dauerte das Verfahren weniger als einen Monat und stellt damit wieder einmal den großen Vorteil der USDRP-Verfahren heraus.
Die Entscheidung ist abrufbar unter: Claim Number: FA1710001752950
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