Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Hamburg/Wiesbaden 06. September 2011
Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg ging es um die Frage, ob der Inhaber der Domain fliesen24.com aus einer gleichlautenden Unternehmensbezeichnung sowie diversen Marken mit den Bestandteilen „Fliesen24“ Rechte gegen die seit 2006 verwendete Domain fliesen24.de herleiten kann.
Die Richter der zuständigen Kennzeichenstreitkammer gaben deutlich zu erkennen, dass dem Kennzeichen, wenn überhaupt nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft mit einem sehr engen Schutzbereich zu kommen dürfte und im Übrigen es sich unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung – Offroad (PDF) es sich um eine erlaubte Benutzung nach § 23 Abs. 2 MarkenG handeln würde.
Nach dem der Bevollmächtige des Klägers trotz der entsprechenden Anregung des Gerichts nicht die Klage zurück nahm, wurde als Verkündungstermin der 25. Oktober 2011 bestimmt.
„Leider treten immer wieder Fälle auf, bei den der Inhaber einer eher fragwürdigen Markeneintragung meint, generische Begriffe monopolisieren zu können. Das Vorgehen seit Webspace im Jahre 1999 über Kettenzuege.de bis Rheingau.de ist immer gleich. Nach dem der BGH inzwischen zu diversen Grundsatzfragen Präzedenzfallentscheidung getroffen hat, urteilen auch die Instanzgerichte souverän zu vergleichbaren Fragestellung“ , so Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht, Rechtsanwalt des beklagten Unternehmens.
Prozessbevollmächtigte Beklagte
unter Mitwirkung von
Patentanwalt Dr. phil. nat. Karsten Siebert, Dipl.-Phys., WSL Patent – Patentanwalt, Kaiser-Friedrich-Ring 98, 65185 Wiesbaden, Tel: 0611- 99 174 -0, Fax: 0611-99 174 – 50, http://www.wsl-patent.de/
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