Internet World Business, 22-2007, Seite 12
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags per SMS unwirksam ist, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt (Az.: 10 Sa 512/07). Die Richter sahen in der Übermittlung per SMS einen Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 623 BGB, der ausdrücklich regelt, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist.
Praxistipp:
Diese wenig überraschende Entscheidung gibt indes auch Anlass darauf hinzuweisen, dass es bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel insbesondere bei E-Mails immer der Prüfung bedarf, ob eine besondere Form zu wahren ist. Sonst kommt es zu Formfehlern, welche leicht dazu führen können, dass zum Beispiel eine Kündigung unwirksam ist.
Wenngleich die Textform (E-Mail/SMS) der Schriftform durch § 126b BGB in weiten Bereichen gleichgestellt wurde, sehen doch bestimmte Vorschriften, wie zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die gesetzliche Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) vor; das heißt, eine Kündigung ist durch eigenhändige Unterschrift zu erklären. Zu beachten ist ferner, dass derjenige, der sich auf eine günstige Rechtsfolge beruft – der also behauptet, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde –, den Zugang einer Willenserklärung zu beweisen hat.
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