Wer einen Gutschein von Amazon erhält, muss sich mit dem Einlösen beeilen, dies stand zumindest bisher in den AGB des Onlinehändlers: Die Gültigkeitsdauer betrug demnach maximal ein Jahr, danach konnten auch Restguthaben nicht mehr eingelöst werden. Allerdings kassierten die Richter des Landgerichts München I diese Regelung als unwirksam, da die Verkürzung der Verjährung von drei Jahren auf ein Jahr durch AGB erheblich vom gesetzlichen Leitbild abweiche, sodass diese Benachteiligung zur Unwirksamkeit führe. Seit 2002 beträgt die Regel-Gültigkeitsdauer von Gutscheinen drei Jahre, vorher waren es 30 (!) Jahre.
Dem Argument von Amazon, dass eine lange Verwaltung von Gutscheinkonten und die damit verbundene notwendige Bilanzierung der Gutscheine mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand behaftet sei, wollten die Münchner Richter nicht folgen. Vielmehr würde ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst, außerdem überwiegen nach Ansicht der Kammer die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit.
Das kleine Gutschein-1×1
Zunächst bedeutet ein Gutschein, dass der Inhaber Ware im Gutscheinwert beim Aussteller frei aussuchen kann. Dies besagt indes auch, dass tatsächlich Ware (ggf. auch Leistungen wie ein Kinobesuch) beim Aussteller ausgesucht werden muss, also weder der Geldbetrag verlangt noch gar woanders eingekauft werden kann.
Wenngleich dies gesetzlich nicht geregelt oder gerichtlich geklärt wurde, dürfte das Recht bestehen, einen Gutschein solange zu stückeln, bis er aufgelöst wurde. Wichtig für den Internetversender ist hier, dass er den Gutschein nicht zu kurz befristet, da ansonsten – wie bei Amazon geschehen –die Gefahr der Verwendung unwirksamer AGB besteht. Im Jahr 2000 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass ein Kinogutschein nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen dürfe (Az.: 10 U 11/00). Es spricht einiges dafür, dass eine solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer statthaft ist, eine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es jedoch nicht.
Der Gutschein ändert nichts an den gesetzlichen Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsansprüchen. Er ist nur ein Ersatz für die Zahlung. Wer einen Gutschein als Marketinginstrument einsetzt, muss darüber hinaus noch beachten, dass mit der Werbemaßnahme nicht etwa eine irreführende oder allgemein unlautere Werbung einhergeht. Wettbewerbsrechtlich gelten Gutscheine zudem grundsätzlich als besonders anlockende Wertreklame.
Nicht zu verlockend
Im Einzelfall problematisch kann die Koppelung des Gutscheinwerts mit einem bestimmten Mindestbestellwert sein. Für den BGH ist in diesem Zusammenhang wichtig, ob der „Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird, mit der Folge, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt“ (Az.: I ZR 187/02). Das Angebot darf also nicht zu verlockend sein.
Vorsicht bei Kindern
Maßgeblich für die jeweilige Einzelfallbetrachtung ist hier insbesondere die angesprochene Zielgruppe – vor allem bei Kindern mit geringen Einkünften und wenig Verbrauchererfahrung ist Vorsicht geboten.
Ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit liegt immer dann nahe, wenn beispielsweise Kinder durch werbliche Anreize bewogen werden sollen, überteuerte oder ungeeignete Waren zu kaufen, die ein geschäftlich erfahrener Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht erwerben würde (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 224/04).
Wer als Internethändler Gutscheine als Marketinginstrument einesetzen möchte, sollte den Punkten Gültigkeitsdauer, Verbraucherrechte und Angebotsgestaltung besondere Aufmerksamkeit schenken. Das ist der beste Weg, um lästige Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden.
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