Verfalldatum nach einem Jahr unwirksam, Internet World Business, 04-2008, Seite 12
Auch vor dem Oberlandesgericht München hat Amazon im Streit um die beschränkte Gültigkeitsdauer von Gutscheinen eine Niederlage einstecken müssen. Das OLG München bestätigte das vorinstanzliche Urteil gegen den Internetversender, wonach die Gültigkeitsbeschränkung eines Gutscheins auf ein Jahr unwirksam ist (Az.: 29 U 3193/07). Die Münchner Richter bewerteten diese Beschränkung als doppelte Benachteiligung des Verbrauchers, da der Zeitraum für die Geltendmachung des Anspruchs „auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehen herabgesetzt“ wird.
Zum anderen würde durch den vollständigen Wegfall des Anspruchs ausgeschlossen, dass mit unverjährten Ansprüchen aufgerechnet werden kann. Der Gesetzgeber geht von einer dreijährigen Gültigkeitsdauer aus.
Es bleibt beim bisherigen Praxistipp, wonach Anbieter von einer solchen Beschränkung Abstand nehmen sollten. Eine Beschränkung auf zwei Jahre könnte zwar wirksam sein, müsste aber ebenfalls noch gerichtlich geklärt werden, sodass es hier auf die eigene Risikofreudigkeit ankommt.
Da der Gutschein ein Erfüllungssurrogat für die Zahlung ist, bleiben die gesetzlichen Rückabwicklungsansprüche im Fernabsatz freilich davon unberührt (ausführlich dazu: INTERNET WORLD Business 17/2007, S. 8).
Rauschhofer Social