Internet World Business, 19-2008, Seite 10

Das OLG Nürnberg hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Suchergebnisse ging, die für die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts sprachen (Az.: 3 W 1128/08). Die Richter versagten einem Prozesskostenhilfeantrag und der dahinter stehenden Unterlassungsklage die Erfolgsaussichten, weil auch nach Zugang der Abmahnung mangels klarer Rechtsgutverletzung keine Löschung und Überprüfung zuzumuten sei.

Ein Suchmaschinenbetreiber sei vor Abmahnung grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung. Nach Zugang einer Abmahnung erstreckt sich die Prüfpflicht nur auf die Überprüfung der durch die Abmahnung konkret bezeichneten Webseiten.

Praxistipp:

Soll ein Suchmaschinenbetreiber wegen einer Rechtsgutverletzung, beispielsweise einer Markenrechtsverletzung, in Anspruch genommen werden, bedarf es des Nachweises einer offensichtlichen und klaren Rechtsgutverletzung. Der Anspruchsteller kann nicht verlangen, dass sämtliche verletzenden Webseiten zu entfernen sind, sondern hat die jeweiligen URLs konkret darzulegen. Da der Betreiber erst ab Zugang der Abmahnung haftet, sind davor Abmahnkosten nicht erstattungsfähig, sodass zunächst gegen den Webseitenbetreiber vorzugehen ist. In der Praxis ist der jedoch oft nicht zu fassen.