Pressemitteilung, Frankfurt/Wiesbaden 04. November 2010

Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass der administrative Ansprechpartner einer Domain – der sogenannte Admin-C – auf Erstattung der Abmahnkosten haftet, wenn es sich um eine Domain handelt, bei der ein bekanntes und berühmtes Kennzeichen offensichtlich markenrechtswidrig verwendet wird (Urteil vom 04.11.2010, Az. 2-03 O 192/10). Im konkreten Fall war die Domain auf eine im Ausland ansässige Person registriert.

Als administrativer Ansprechpartner wurde ein Rechtsanwalt angegeben, der ausweislich der DENIC-Eintragung einen diesbezüglichen „Treuhandservice“ betreibt. Bei der registrierten Domain handelte es sich um ein berühmtes Kennzeichen, das lediglich mit dem beschreibenden Annex „online“ als DE-Domain registriert wurde.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Unternehmens den Rechtsanwalt als Admin-C in Anspruch nahmen und die Domain gelöscht wurde, ging es nun um die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt folgte der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des berühmten Unternehmens und verurteilte den Rechtsanwalt zur Zahlung der Abmahnkosten.

Klägerseitig wurde insbesondere argumentiert, dass der Admin-C ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Domain hätte erkennen können bzw. auch erkannt hat. Schließlich folgt aus der Tätigkeit als Treuhandservice, dass der Admin-C in seiner Funktion zumindest Kenntnis über jeden einzelnen Domainnamen erhält. Die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt sah in dieser Fallkonstellation die Grundsätze der BGH „ambiente.de“-Entscheidung als einschlägig an, wonach eine Haftung angenommen wird, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.

Da der tatsächliche Teil unstreitig war, trat die Beklagtenseite nicht auf, so dass die Entscheidung durch Versäumnisurteil erging, mit der Folge, dass, soweit kein Rechtsmittel eingelegt wird, das Urteil keine Begründung enthalten wird.

Der Prozessbevollmächtigte Dr. Hajo Rauschhofer (Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht) dazu: „Wir bewerten dies als klares Signal gegen administrative Ansprechpartner, die es dubiosen Firmen und Scheinfirmen in  rechtlich nur schwer „zugänglichen“ Territorien ursächlich ermöglichen, mit Domains von bekannten Marken Geschäfte zu machen. Speziell bei bekannten Kennzeichen erhöht sich nun auch das Risiko der Administrativen Ansprechpartner“.

„Es bleibt abzuwarten, ob der BGH grundsätzlich die Haftung des Admin-C bejaht. In dem derzeit in der Revision anhängigen Fall geht es indes nur um ein durchschnittlich unterscheidungskräftiges Kennzeichen, so dass fraglich ist, ob der BGH über den zu entscheidenden Fall hinaus in einem obiter dictum auch Grundsätze für bekannte und berühmte Kennzeichen aufstellt“, so Rauschhofer weiter.

Update 15.12.2010: Das Urteil ist rechtskräftig.