Internet World Business, 06-2008, Seite 12
Der Inhaber der Domain Studi.de betrieb seit 1998 eine Informationsseite, auf der er insbesondere Rubriken zu Flugsport, Abitur und Studienveranstaltungen vorhielt. Der Domainname Studi.de ist dem Nachnamen des Domaininhabers entlehnt und wird seit vielen Jahren als dessen Spitzname benutzt.
Der Fall
Durch Einbindung eines Flash-Objekts des Wetterdienst-Portals Wetter.de wies die Seite neben den Wetterdaten in diesem Flash-Objekt verlinkte Werbung zu Klingeltönen auf. Der Domaininhaber erhielt für die diesbezügliche Werbung keine Vergütung; jedoch wurde ihm damit seitens Wetter.de im Gegenzug ermöglicht, Wetterdaten kostenlos bereitzustellen.
Die griffige Domain Studi.de weckte das Interesse eines Käufers. Doch ein entsprechendes Angebot zum Erwerb der Domain im Jahre 2006 wies der Seitenbetreiber ab. Daraufhin meldete der abgewiesene Kaufinteressent – und spätere Prozessgegner – die Bezeichnung „studi“ als Wortmarke an.
Kein geschäftliches Handeln
Aus dieser Wortmarke heraus machte der Kennzeicheninhaber sodann Ansprüche auf Unterlassung gegen den Sitebetreiber geltend. Dieser nutze die Wortmarke des Klägers unrechtmäßig und habe dies zu unterlassen. Das LG München I wies den Unterlassungsanspruch indes primär mit der Begründung zurück, dass markenrechtliche Ansprüche mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr ausscheiden.
Die Richter zogen die bereits exisitierende Rechtsprechung zu Privatseiten und Bannerwerbung heran und stellten dezidiert fest, dass auf dem ansonsten privat ausgerichteten Webauftritt keine erwerbswirtschaftliche Zielrichtung zum Ausdruck komme und die Existenz von Bannerwerbung auf privaten Websites allein nicht zur Begründung des Handelns im geschäftlichen Verkehr genüge.
Ältere Rechte
Würde die Seite als geschäftlich eingeordnet, so die Richter weiter, würde zudem ein prioritätsälterer Unternehmenskennzeichenschutz nach Paragraf 5 Abs. 1 und 2 Markengesetz greifen – schließlich existierte Studi.de ja bereits seit 1998.
Die Tatsache, dass der Prozessgegner die Bezeichnung „Studi“ als Wortmarke hatte eintragen lassen, kam ihm in diesem Verfahren nicht zugute, im Gegenteil: Die Richter unterstellten, dass „die Markenanmeldung (É) mit dem Ziel erfolgte, die Domain des Beklagten in die eigene Verfügungsgewalt zu bekommen und den schutzwürdigen Besitzstand des Beklagten zu stören. Die Dringlichkeit der Durchsetzung einer somit für das vorliegende Verfahren als löschungsreif anzusehenden Marke“ entfalle damit (Az.: 1 HK O 22408/06).
Analyse und Praxistipp
Die Entscheidung ändert nichts an der Rechtsprechung, wonach eine private Seite bei der Vermietung von Bannerplatz ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Soweit eine Domain Kennzeichenrechte Dritter verletzt, führt diese entgeltliche Bannerwerbung zu markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen. Wenn demgegenüber eine entgeltfreie Einbindung von Inhalten zum Beispiel in Form von Wetter- oder Stadtplandaten erfolgt und in diesem Rahmen Werbung durch Dritte geschaltet wird, ist nach der hier zitierten Rechtsprechung ein markenrechtlicher Anspruch jedenfalls unbegründet.
Die Richter erteilten auch dem Vorgehen der Markenanmeldung zur Beanspruchung einer bereits vergebenen Domain eine Absage, wenn die Markenanmeldung im „engen zeitlichen Zusammenhang vom Beklagten negativ beschiedenen Kaufanfragen“ steht.
In der Praxis bedarf es stets der Einzelfallentscheidung, deren Spektrum von der Rechtsmissbräuchlichkeit oder Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) einer Markenanmeldung bis zum Vorwand einer privaten Seite zur Forderung unverhältnismäßiger Kaufbeträge reicht.
Wichtig ist für beide Seiten, dass sie von Anfang an eine klare Strategie definieren und die weiteren Schritte des Gegners im Lichte der aktuellen Rechtsprechung vorhersehen.
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