Die Frage, wer im Falle eines Fernabsatzvertrages nach § 312b Abs. 1 S. 1 BGB die Kosten der Zusendung der Ware (sog. Hinsendekosten) zu tragen hat, wenn der Kunde den Vertrag widerruft, beschäftigt die deutschen Gerichte seit der Erfindung des Versandhandels, zumindest aber seit dem Jahr 2005 (1. Instanz: LG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2005, Az.: 10 O 794/05 und 2. Instanz: OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.09.2007, Az.: 15 U 226/06).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 01.10.2008, Az.: VIII ZR 268/07) legte diese Frage dann im Jahr 2008 dem Europäischen Gerichtshof vor, der (EuGH, Urteil v. 15.04.2010, Rechtssache C-511/08) feststellte, „dass die [Fernabsatz-]Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.“
Für Versandhändler bedeutet dies, dass sie zumindest bei Waren im Wert von über 40,- Euro künftig die Hin- UND die Rücksendekosten tragen müssen. Insofern handelt es sich jedoch bei der Pflicht des Händlers die Rücksendekosten (außer bei Kleinbestellungen) zu tragen – die sogenannte 40- Euro-Klausel -, um eine deutsche Besonderheit, sodass dem EuGH nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Risiken unausgewogen verteilt.
Der BGH (BGH, Urt. v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) hat auf Grund des Urteils des EuGH entschieden, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe. An dieser Stelle – nach nunmehr fünf gerichtlichen Entscheidungen in derselben Angelegenheit – sollte man denken, dass alle Fragen geklärt sind. Doch für den Versandhändler und den kostenorientierten Kunden beginnen jetzt erst die Fragen:
Was ist, wenn jemand vier verschiedene Teile bestellt, hierfür Versandkosten in Höhe von 8,- Euro zahlt und nur ein Teil davon behält. Wer zahlt dann die 8,- Euro oder werden diese dann anteilsmäßig verteilt, d.h. 6,- Euro der Händler und 2,- Euro der Kunde? Dann könnten die Shopaholics und Shoppingqueens in Deutschland die Konsequenz ziehen, es sei besser mehr zu bestellen, um dann im Falle eines Teilwiderrufes mit weniger Kosten belastet zu werden?!?
Dieses Dilemma werden in Zukunft die Gerichte zu klären haben und der deutsche Gesetzgeber wird sich überlegen müssen, ob er die 40,- Euro-Klausel – wie in den anderen europäischen Ländern – abschafft.
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Zum Thema Anbieterkennzeichnung im Internet
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