Internet World Business, 13-2007, Seite 9

Mit dem Ziel, einen einprägsamen Namen für sein Unternehmen zu schaffen, um dadurch einen erhöhten Wiedererkennungswert zu generieren, wird nicht selten versucht, Gattungsbegriffe als Marke eintragen zu lassen. Allerdings wird dabei häufig übersehen, dass auch bei als Marke registrierten Gattungsbegriffen der Schutzumfang dieser sehr beschränkt ist, denn der Gesetzgeber sieht ein erhebliches Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe aller Art. Dies wird auch bei dem vom Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) entschiedenen Fall der

Markenanmeldung hotel.de deutlich (Az.: R 631/2006-4). Die Bestandteile „Hotel“ und die Top-Level-Domain „de“ seien rein beschreibend und damit für entsprechende Internetdienstleistungen schutzunfähig. Das ist leicht nachvollziehbar, schließlich gibt es im Internet zahlreiche Hotel-Seiten aus Deutschland – und Hotel ist nun mal ein Begriff, der eine Gattung beschreibt, nicht ein bestimmtes Etablissement.

Praxistipp:

Eine Eintragung beschreibender Begriffe lässt sich teilweise dadurch erreichen, dass einem Gesamtkennzeichen als Wort-/Bildmarke eine Schöpfungshöhe zuteil wird, die es insgesamt schutzfähig werden lässt. Spiegelbildlich dazu gilt der eingeschränkte Schutzumfang dann nicht für den isolierten Wortbestandteil.