Internet World Business, 12-2008, Seite 10
Der Bundesgerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung, ob ein Internetanbieter im Binnenmarkt verpflichtet sei, auf seiner Webseite neben der E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben. Inzwischen liegen in dieser Sache die Schlussanträge des EU-Generalanwalts Damaso Ruiz-Jarabo Colomer vor (Rechtssache C-298/07).
Entscheidend für die Auslegung war die Richtlinienformulierung, wonach vom Anbieter Angaben verlangt werden, die eine „schnelle Kontaktaufnahme“ und „eine unmittelbare und effiziente Kommunikation“ ermöglichen.
Der Generalanwalt vertrat nun im Rahmen seiner Schlussanträge die Auffassung, dass die Kommunikation mittels E-Mail unmittelbar (weil ohne Vermittler) und effizient sei. Zur Effizienz führte er aus, soweit „die Antwortfrist nicht zu sehr ausgedehnt wird“, habe die Schriftform einen unleugbaren Vorteil als Beweismittel.
Praxistipp:
Bislang ist der EU-Gerichtshof meistens den Schlussanträgen der Generalanwälte gefolgt, sodass es für reine Internetanbieter in Zukunft ausreichend sein dürfte, nur eine E-Mail-Adresse anzugeben.
Wichtig ist indes, dass es sich aber auch tatsächlich um eine E-Mail-Adresse handelt und nicht nur ein bloßes Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird.
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