Internet World Business, 08-2008, Seite 10
Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 19.09.2007, dass die Verwendung eines Kontaktformulars anstelle einer E-Mail-Adresse nicht den Anforderungen an die Impressumspflicht gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) entspricht (Az.: 44 O 79/07). Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Anforderungen nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, da es bei der Verwendung eines Kontaktformulars an der ausdrücklich normierten Aufnahme der Adresse der elektronischen Post fehle, über die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.
Praxistipp:
Websitebetreiber sollten sich das Urteil zu Herzen nehmen. Nicht selten wird anstelle einer E-Mail-Adresse ein Kontaktformular verwendet, schlimmstenfalls noch mit Funktionalitäten, die zwingend eine Aufnahme personenbezogener Daten erfordern, die für eine Anfrage nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nicht erforderlich sind.
Ohne Angabe dieser Daten funktioniert das Kontaktformular indes häufig nicht. Übrigens sind Kontaktformulare im Verhältnis zu E-Mail nicht unbedingt nutzerfreundlich, wenn Besucher Ihrer Site ein Mail-Programm haben. Anbietern steht es selbstverständlich frei, neben der E-Mail-Adresse zusätzlich auch ein Kontaktformular zu offerieren.
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