Internet World Business, 06-2008, Seite 12

Das Hanseatische Oberlandesgericht wies ein Unterlassungsbegehren wegen der fehlenden Angabe eines Telefaxanschlusses im Impressum eines Online-Anbieters als unbegründet zurück (Az.: 5 W 77/07). Die Richter vermochten den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zu entnehmen, dass „der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel (É) zwingend vorzuhalten“ habe.

Vielmehr normiere diese Vorschrift das „klare und verständliche Bereitstellen von Information nur entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben“.

Im Klartext: Man muss keine Faxnummer angeben, wenn andere Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen, mit denen der Online-Anbieter unmittelbar erreichbar ist.

Praxistipp

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Für Online-Anbieter bedeutet diese Entscheidung, dass E-Mail als Kommunikationsweg (anstelle von Telefax) im Fernabsatz ausreicht. Umstritten ist dagegen, ob Online-Anbieter im Impressum eine Telefonnummer anzugeben haben und wenn nicht, ob dann die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend ist oder ein zweiter Kommunikationsweg eröffnet werden muss.

Zu diesem Thema läuft derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH beim Europäischen Gerichtshof (Az.: I ZR 190/04).