Beitrag in der internet world 03/03, S. 43

Nach dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 81/99 – alcon.de) hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 3 U 256/00) für Domainsachen klargestellt, dass es bei der Beurteilung, ob Unterlassungsansprüche bestehen, darauf ankommt, in welcher Branche die Prozessbeteiligten tätig sind.

Urteilsgründe:

Ein Spielehersteller, der das Computerspiel mit dem Titel „Pizza Connection“ herstellt, nahm den Betreiber einer Pizzeria mit Lieferservice wegen der Verwendung der Internet-Domain pizzaconnection.de im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch.

Wie auch das erstinstanzliche Gericht verneinte das Hamburger Berufungsgericht die Berechtigung von Unterlassungsansprüchen, da es an einer Verwechslungsgefahr fehle.

Zwar konnte der Spielehersteller für sich ein Titelschutzrecht an dem Computerspiel geltend machen. Ebenso wurde in der Verwendung der Domain durch den Pizza-Service eine firmenmäßige Benutzung gesehen.

Das Gericht verneinte aber das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da der Verkehr „vernünftigerweise keine irgendwie gearteten geschäftlichen Zusammenhänge zwischen einem Computerspiel „Pizza Connection“ und einem Pizza-Service mit der Internet-Domain „pizzaconnection.de“ sähe.

Darüber hinaus stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass auch ein Unterlassungsanspruch für andere Bereiche als den Betrieb eines Pizzalieferservices nicht besteht, da aus der Registrierung der Internet-Domain sich jedenfalls nicht ergibt, für welchen Betrieb oder für welche Einrichtung die Benutzung erfolgen soll.

Urteilsanalyse und  Praxistipp:

Die zutreffenden Feststellungen des Urteils sind eindeutig: Domain-Inhaber, die in einer anderen Branche tätig sind oder eine andere Leistung anbieten, als der Inhaber eines Schutzrechtes, können diesen Unterschied einem Anspruchsteller erfolgreich entgegenhalten und entsprechend auf etwaige Abmahnungen reagieren (siehe auch Internet World 3/02, S. 32ff., Abmahnungen – So reagieren Sie richtig). Eine Registrierung ohne Nutzung der Domain reicht danach grundsätzlich nicht aus, markenrechtliche Ansprüche zu begründen.

Maßgeblich ist jeweils, ob die sich gegenüberstehenden Kennzeichen optisch, klanglich oder vom Sinn her ähnlich oder identisch sind und in welcher Branchenähe die jeweiligen Leistungen der Parteien zu einander stehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um eine bekannte oder berühmte Marke handelt. Angesichts der Komplexität des Markenrechts sollte sich ein Betroffener in Zweifelsfällen unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, da das Kostenrisiko bei einem eventuellen Gerichtsverfahren in Markensachen regelmäßig hoch ist und beispielsweise bereits bei einem Streitwert von € 25.000,- bei rund € 4.200,- liegt.

Links zum Thema:

internet world
Bereich Domain-Recht
DM-Beitrag Domainrecht Teil 4