internet WORLD 7/04, S. 21
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 1.12.2003, dass der Auftragnehmer einer Server-Reparatur selbst im Falle einer Pflichtverletzung nicht für einen Datenverlust haftet, wenn der gewerbliche Auftraggeber Datensicherungsmaßnahmen grob vernachlässigt (Az.: 13 U 133/03).
Urteilsanalyse und Praxistipp
Im konkreten Falle stellte der Senat aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass dem Auftragnehmer der Server-Reparatur weder eine Pflichtverletzung noch die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für den Datenverlust nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus befand das Gericht, dass selbst im Falle einer solchen Schadensverursachung das „überdeckende Mitverschulden“ des Auftraggebers einen Schadensersatzanspruch scheitern lasse. Im gewerblichen Anwenderbereich nämlich gehöre es zu den „vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet“.
Die Richter wiesen zwar auch darauf hin, dass vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff sich der Auftragnehmer erkundigen und gegebenenfalls darüber zu vergewissern habe, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspricht. Erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber aber eine diesbezügliche Bestätigung, besteht eine zusätzliche Überprüfungspflicht nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat eine Sicherung täglich und die Vollsicherung mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen.
Als Praxistipp ist einem Auftragnehmer zur Beweissicherung zu empfehlen, sich vom Auftraggeber eine diesen Grundsätzen folgende Datensicherung bestätigen zu lassen. Spiegelbildlich dazu sollte ein Auftraggeber, der eine Sicherung unterlässt, in jedem Fall den Auftragnehmer nachweislich darüber unterrichten.
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