Internet World Business, 08/05, S. 17

Auch wer die Verantwortlichkeiten für seinen Web-Auftritt durchaus geschickt zu verschleiern versucht, kann Schiffbruch erleiden. Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte den in einem Impressum genannten Verantwortlichen einer Website wegen der Versendung einer Werbe-E-Mail für eine Erotikseite. Das Impressum war durch eine verdeckte Weiterleitung über die in der Mail angegebene Adresse zugänglich – so genanntes Domain- Hiding.
Das Gericht stellte trotz dieses Verschleierungsmanövers nicht auf den Inhaber der verdeckten Domain ab, sondern sah die Verantwortlichkeit bei dem im Impressum genannten Unternehmen (Hanseatisches OLG – Az.: 5 U 194/03).

Urteilsanalyse

Der auf den ersten Blick etwas kompliziert anmutende Sachverhalt ist in der Praxis jedoch kein unübliches Verfahren. Insbesondere Anbieter, die in rechtlichen Grauzonen operieren, bedienen sich gern dieser Methode. Über eine registrierte Subdomain erfolgt eine „Umleitung“ auf die eigene Homepage im Wege des so genannten „redirect“, wobei diese Weiterleitung oft für den Nutzer unbemerkt abgewickelt wird und nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Das Gericht befand daher, dass im Zweifel, insbesondere bei widersprüchlichen Angaben unter den jeweils unterschiedlichen Domains, der im Impressum Genannte jedenfalls als Mitstörer verantwortlich sei. Im konkreten Fall widerlegte das Gericht die Schutzbehauptung, wonach die Spam-Mail von einem Dritten ohne Wissen des durch die Werbung begünstigten Unternehmens verwendet worden sei. Insbesondere lasse deren wirtschaftliche Begünstigung als Anbieter des für den Zugang erforderlichen Dialer-Programms auf eine Verbindung schließen.

Dem stehe auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Absenderangaben dieser Mail keinen Rückschluss auf die Erotik-Anbieterin zuließen, da dies gerade „im Wesen von Spam-EMails“ läge. Genauso wenig glaubhaft sei es, dass ein Dritter die Impressums- Angaben missbraucht und ohne Wissen und Billigung der Verantwortlichen auf diese Seite verlinkt habe.

Praxistipp

Während dies vor einigen Jahren noch durchaus ein Problem darstellte, verfügen die jeweiligen Spezialkammern und – senate für Kennzeichen-, Urheber- oder Wettbewerbssachen der einzelnen Land- und Oberlandesgerichte inzwischen über ein erhebliches technisches Verständnis, sodass auch technisch aufwendigere Verschleierungsmaßnahmen unlauterer Angebote von den Gerichten nachvollzogen und entsprechend beschieden werden.

Wer also versucht, sich durch technische „Tricks“ seiner Verantwortung zu entziehen, wie dies nicht selten bei unseriösen Dialer-Anbietern der Fall ist, muss sich angesichts des wachsenden Know-hows der Gerichte auch zunehmend Risiken ausgesetzt sehen.

Etwas anderes gilt teilweise dann, wenn Anbieter ihre Tätigkeit von Offshore- Stützpunkten betreiben, die der deutschen Jurisdiktion wie auch den internationalen Zustellungs- und Vollstreckungsabkommen entzogen sind.