internet world 8/02, S. 72
Nach dem durch eine Vielzahl von Urteilen der bisweilen unsichere Domain-Markt insbesondere für Gattungsdomains eine gewisse Rechtssicherheit erhalten hat, können Domains unbestreitbar wertvolle Wirtschaftsgüter darstellen.
Um diese Wirtschaftsgüter sicher zu handeln, bedarf es der Beachtung einiger Grundregeln bei der Vereinbarung einer Domain-Übertragung. Gemäß § 6 (2) der DENIC-Registrierungbedingungen überträgt die DENIC die Domain an einen vom Kunden benannten Dritten, wenn der Kunde den Registrierungsvertrag kündigt und der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt. Die DENIC ist berechtigt, einen Registrierungsauftrag abzulehnen, solange ein Dritter ein Recht auf die Domain gegenüber der DENIC geltend macht (Dispute-Eintrag).
Zunächst sollte sich der potenzielle Erwerber daher vergewissern, dass die interessierende Domain frei von Rechten Dritter ist. Hier ist insbesondere darauf zu achten, ob Markenrechte, Rechte aus Unternehmenskennzeichen oder Namensrechte Dritter entgegenstehen. Wie bei der Benutzungsaufnahme von Kennzeichen generell, sollte auch bei der Verwendung von Domains vorab eine professionelle Recherche zur Vermeidung von Konfliktfällen erfolgen.
Fällt diese Recherche mit dem Ergebnis aus, dass kein Risiko besteht, sind in einer Vereinbarung als erstes die Bezeichnung der Domain, der Kaufpreis (mit/ohne MwSt. wegen Vorsteuer), Kosten der Übertragung sowie die Zahlungsbedingungen zu regeln.
Eine Schriftform ist zwar nicht vorgegeben, empfiehlt sich indes zum Nachweis des Gewollten. Bei den Zahlungsbedingungen bieten sich die Gestaltungsmöglichkeiten der Zahlung vorab, der Zahlung eines Teilbetrages bei Vertragsschluss und des anderen Teiles bei Eintragung des Erwerbers als Inhaber sowie erst bei Erfüllung der Domain-Übertragung insgesamt an. Darauf zu achten ist, dass der Erwerber als Domain-Inhaber („descr.“) eingetragen werden muss; eine Eintragung als „admin-c“ reicht nicht, da dieser nicht der materiell Berechtigte, sondern nur der administrative Ansprechpartner ist.
Aus Sicht des Verkäufers sollte dieser individualvertraglich eine Haftung und Gewährleistung weitgehend ausschließen, da ansonsten eine Rechtsmängelhaftung in Betracht käme, wenn die veräußerte Domain nicht frei von Rechten Dritter ist. Spiegelbildlich dazu ist es naturgemäß im Interesse des Erwerbers, keine dahingehende Regelung zutreffen, so dass die gesetzlichen Vorschriften mit der Folge der Rechtsmängelhaftung gelten.
Auch ist seitens des Verkäufers zu prüfen, ob ein Dispute-Eintrag, mit dem eine Verfügung über die Domain blockiert wird, von anderer Seite gesetzt wurde, da er ansonsten Gefahr läuft, sich Nichterfüllungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.
In der praktischen Durchführung der Übertragung sollten sich die Vertragsparteien über den Ablauf verständigen. Hier genügt grundsätzlich, dass der Erwerber einen sog. KK-Antrag über seinen Provider bzw. dem vorgeschalteten DENIC-Mitglied stellt und der Verkäufer diesen in gleicher Weise mit einem ACK beantworten lässt. Dieses Verfahren gerät indes ins Stocken, wenn vor der Einigung zur streitbedingten Absicherung der Domain ein Dispute-Eintrag zu Gunsten des Erwerbers gesetzt wurde. Dann reicht bereits die Freigabe durch Löschungserklärung auf Seiten des Verkäufers aus.
In der Praxis zeigt sich bei Massenprovidern im wieder das Problem, dass diese auf Mitteilungen ihrer Kunden nicht reagieren. Hierfür hält die DENIC das Formular zur Freigabe durch Löschung vor, wenn der Provider vergeblich zur Löschung der Domain aufgefordert wurde.
Links zum Thema:
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Bereich Domain-Recht
DM-Beitrag Internet-Recht Teil 4
© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2002
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