Internet World Business, 06/06, S. 10
Das LG Frankfurt entschied, dass ein DSL-Anbieter nicht einfach gegenüber Bestandskunden die Umstellung eines unbefristeten Vertrags in eine zwölfmonatige Bindung mit dem Schweigen auf eine E-Mail begründen kann (Az.: 2/03 352/05). Im konkreten Fall hatte der Anbieter versucht, nach sechsmonatiger Nichtbeantwortung der E-Mail eine Vertragsänderung beim Kunden zu erreichen. Das Gericht bewertete diese Maßnahme gleichzeitig als wettbewerbswidrig und gab der dagegen gerichtlich vorgehenden Wettbewerbszentrale Recht.
Dass das Schweigen von Verbrauchern gegenüber rechtserheblichen Erklärungen im Regelfall nicht zu einer Annahme führt, ergibt sich aus allgemeinem Vertragsrecht. Im kaufmännischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass das Schweigen eines Kaufmanns auf einen Handelsbrief oder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Tat gemäß § 362 HGB eine Annahmeerklärung darstellen kann. Da Handelsbriefe auch per E-Mail denkbar sind, kann demzufolge ein Schweigen auf eine E-Mail – vorausgesetzt diese ist zugegangen – eine Zustimmung zu einer Vertragsänderung darstellen.
Praxistipp
Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten sollten Sie Änderungen am besten per Briefpost ankündigen und eine Zustimmung einholen.
Rauschhofer Social