Internet World Business, 16/06, S. 6

Zwischen zwei Vertragsparteien wurde durch die Einbeziehung der AGB die Rechnungsübermittlung per E-Mail vereinbart. Die Beklagte versendete ihre Rechnungen zunächst im PDF-Format, indes ohne qualifizierte elektronische Signatur. Nachdem dies die Klägerin beanstandete, weil ihr dadurch der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG aus elektronischen Rechnungen verwehrt sei, übermittelte die Beklagte nachträglich die Rechnungsbelege auf Papier.

Hiergegen wandte sich die Klägerin, da durch Papierübermittlung der Rechnung bei der Bearbeitung Mehrkosten entstünden. Die Klägerin verklagte daraufhin erfolgreich die Beklagte auf Übermittlung elektronischer Rechnungen mit qualifizierter Signatur. Das Amtsgericht Brühl (Az.: 21 C 612/05) bejahte den diesbezüglichen Anspruch aufgrund der geltenden Rechtslage, wonach elektronisch übermittelte Rechnungen gemäß § 14 Abs. 3 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur tragen müssen. Soweit die Übermittlung elektronischer Rechnungen vereinbart sei, genüge daher nur die Übermittlung einer entsprechend gesetzeskonform signierten Signatur.

Praxistipp:

Wenn Sie im B2B-Handel Rechnungen per E-Mail versenden, müssen Sie sich so schnell wie möglich um eine qualifizierte elektronische Signatur kümmern.