Nachdem nun die zwei Registrierungsperioden Sunrise I und II abgeschlossen sind sowie die für jedermann zugängliche Landrush-Periode gestartet ist, treten für eine Vielzahl von Domain-Registrierungen Streitigkeiten auf, die außergerichtlich nach dem Alternative-Dispute-Resolution-Verfahren (ADR) entschieden werden müssen.
In der ersten veröffentlichten Entscheidung im ADR-Verfahren für .eu-Domains überhaupt (Decision No. 00035) entschied das angerufene Panel, dass die Rechtmäßigkeit der Registrierung einer .eu-Domain in der Sunrise-Period, die sich auf Markenrecht stützt, nach den ADR-Regeln danach zu beurteilen ist, ob zum Zeitpunkt der Registrierung das Markenrecht rechtswirksam bestand. Es sei dagegen nicht Aufgabe des ADR-Verfahrens, die Priorität der jeweiligen Markenrechte hierfür heranzuziehen. Im Moment dreht sich alles nur um die Einhaltung der Registrierungsbestimmungen.
Praxistipp
Spannend wird es, wenn sich die Schiedsgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Verwechslungsgefahr besteht und der Domain-Inhaber schlechtere oder gar keine Rechte gegenüber dem Beschwerdeführer hat oder wann eine Registrierung unabhängig von der Frage einer Verwechslungsgefahr in bösgläubiger Absicht erfolgte.
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