Internet World Business, 11/06, S. 10

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Haftung eines Forenbetreibers auseinander zu setzen, in dessen Forum durch einen anonymen Teilnehmer der Kläger in seiner Ehre verletzt wurde (siehe auch IWB 10/2006). Der 15. Zivilsenat judizierte, dass einen Forenbetreiber keine Verpflichtung träfe, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Wenn aber der Forenbetreiber von einem unzulässigen Inhalt Kenntnis erhält, könne von ihm das Entfernen oder Sperren des Beitrags verlangt werden (Az.: 1-15 U 180/05).

In ihrer Begründung stellten die Richter die ungefilterten Meinungsäußerungen als „quasi live“ der Rechtssprechung zur Haftung von Fernsehsendern gegenüber. Auch hier haftet ein Fernsehsender nicht für rechtswidrige Live-Äußerungen eines Dritten. Im Unterschied zu einem Interview im Fernsehen, bei dem der Äußernde für alle erkennbar ist und damit ein Verletzter die Möglichkeit habe, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, sei dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall.

Praxistipp:

Das Gericht stellt somit die Forenbetreiber vor die Wahl, entweder die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen – oder der Betreiber haftet selbst auf Unterlassung.