Internet World Business, 05/05, S. 20

Ein Online-Anbieter von Kontaktanzeigen muss die veröffentlichten Texte nur auf offensichtliche Rechtsverstöße hin prüfen.

Das Kammergericht Berlin (Az.: 10 U 182/03) entschied im Fall von Kontaktanzeigen, dass ein Anbieter grundsätzlich nur dann für den Inhalt verantwortlich ist, wenn er positive Kenntnis von dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt hat. Im entschiedenen Fall wurde eine Kontaktanzeige ohne Wissen der Klägerin in das Angebot der Beklagten eingestellt. Das Gericht verneinte wegen § 11 TDG mangels Kenntnis der Beklagten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch und wies darauf hin, dass ein solcher allenfalls in Betracht käme, wenn eine Verletzung evident ersichtlich sei.

Fazit 

Dies entspricht insoweit der herrschenden Rechtsmeinung, wonach grundsätzlich eine Prüfungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Störungszustand nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist. Die entsprechenden bekannten presserechtlichen Grundsätze für Zeitungsanzeigen, wonach eine Redaktion nur für offenkundige Rechtsverletzungen haftet, wurden insoweit auch im Bereich der elektronischen Medien übernommen.

Praxistipp

Etwas anderes kann nach einer teilweise vertretenen Meinung dann gelten, wenn sich ein Anbieter – beispielsweise in Foren, einem Wiki oder Gästebüchern – die dort aufgeführte Meinung zu Eigen macht (siehe dazu „Überprüfungspflicht für Gästebuch“ in IW 9/02, Seite 55). Ein Anbieter, der die Eintragung fremder Informationen zulässt, tut gut daran, diese in regelmäßigen Abständen und dokumentiert auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen. Der Umfang einer solchen Überprüfungspflicht hängt im Einzelfall vom Umfang der jeweiligen Angebote ab.