Internet World Business, 13/05, S. 10

Das OLG Frankfurt wies die Klage eines Jobportals gegen einen Mitbewerber wegen der Übernahme von 15 Stellenanzeigen ab, da diesen kein Schutz zukäme (Az.: 11 U 64/04). Die Klägerin hatte die Anzeigen nach den Vorgaben eines Kunden erstellt, der das danach beklagte Jobportal beauftragte, diese Anzeigen ebenfalls zu schalten. Die Beklagten kopierten die Anzeigen von den Seiten der Klägerin per „copy & paste“ auf ihre Seiten, wogegen sich die Klägerin wandte.

Urteilsanalyse

Das Gericht verneinte eine Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht als Ansprüche aus Wettbewerbsrecht. Da die Anzeigen selbst unproblematisch mangels „schöpferischer Eigenart“ kein Werk i.S.d. § 2 UrhG darstellen, war zu prüfen, ob ein Schutz als Computerprogramm, Datenbankwerk oder Datenbank in Betracht kommt.

Insbesondere der Schutz als Computerprogramm wurde abgelehnt, da der HTML-Code als „bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung“ genutzt würde. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestanden nach Auffassung der Richter nicht, da es bei den Anzeigen an der wettwerblichen Eigenart „zur Erweckung von Herkunftsvorstellungen“ fehlte.

Praxistipp

Herauszustreichen ist die vielfach zu lesende Fehlinterpretation des Urteils, wonach „copy & paste“ von Webseiten zulässig sei. Genau das Gegenteil ist der Fall, wie das OLG in seinen Urteilsgründen auch deutlich macht.

In dem konkret zu entscheidenden Fall ging es (nur) und im wesentlichen um die Frage, ob dem HTML-Code selbst ein eigenständiger Schutz als Computerprogramm zukämme, den das Gericht zutreffen ablehnte. Wer dagegen fremde schutzfähige Inhalte kopiert muss nach wie vor mit Konsequenzen von Unterlassung, Schadensersatz aber auch Strafanzeigen rechnen.