internet WORLD, Cebit2004/2004, S. 17
(zugleich zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München – doppelter Link zum Impressum)

Die Entscheidung

Obwohl bereits seit 21.12.2001 die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Homepages durch das Teledienstegesetz (TDG) bzw. den Mediendienstestaatsvertrag erheblich verschärft wurde, finden sich noch immer Homepages ohne ein ausreichendes Impressum, sodass immer noch – teilweise im „großen Stil“ – Abmahnungen versendet werden.

Während zunächst streitig war, ob ein fehlerhaftes Impressum als Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen berechtigt – was ganz überwiegend bejaht wurde (z.B. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003, Az.: 3-12 O 151/02) – beschäftigten sich zuletzt diverse Urteile mit der Frage, wo bzw. wie leicht das an sich korrekte Impressum auffindbar sein muss.

Das Oberlandesgericht München urteilte hierzu jüngst, dass es ausreicht, wenn Informationen zur Anbieterkennzeichnung über einen doppelten Link mittels „Kontakt“ und „Impressum“ aufgerufen werden können (OLG München Urteil vom 11.09.2003, Az. 29 U 2681 – nicht rechtskräftig).

Urteilsanalyse & Praxistipps

Das Gericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und begründete dies damit, dass das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ überspanne, wenn es davon ausginge, dass ein doppelter Link von „Kontakt“ auf „Impressum“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Das Gericht argumentierte, dass zum einen sich die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“ durchgesetzt haben und zum anderen von „situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzern des Internet als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV) verstanden“ werden.

In diesem Kontext entschied demgegenüber das Hanseatische OLG, dass dem vorgenannten Erfordernissen durch einen Link mit der Bezeichnung „Backstage“ nicht genüge getan ist (Beschluss vom 20.11.2002, 5 W 80/02).

In diesem Zusammenhang sei weiterhin ein Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2003 (Az. 7 II O 116/03) erwähnt, der im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einem Unterlassungsantrag der Wettbewerbszentrale bestätigte, wonach die Angabe einer 0700-Vanity-Nummer nicht ohne Hinweis auf die anfallenden Gebühren erfolgen dürfe. Auch wenn nach diesseitiger Ansicht ein erheblicher Unterschied zu den (teureren) Mehrwertdiensterufnummern besteht, sollte zur Vermeidung von Risiken ein entsprechender Hinweis über die anfallenden Kosten im Impressum aufgenommen werden.

Für den Fall einer Abmahnung wurden in der Vergangenheit an dieser Stelle bereits vielfältige Hinweise zum richtigen Verhalten gegeben. Soweit eine Anbieterkennzeichnung vollständig und in der dargestellten Weise leicht auffindbar ist, sollte eine Abmahnung nicht nur zurückgewiesen, sondern auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage angedroht werden. In Zweifelsfällen sollte in jedem Falle eine mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt zumindest im Wege der Erstberatung konsultiert werden.

Einen Vorschlag finden Sie nachstehend:

___

Impressum / Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG oder § 10 Abs. 2 und 3 MDStV1

Meier-Schroeder GmbH
Internetstraße 13
81000 München
Tel: 0700 –MeierSchroeder* 2 Tel: 089 – 1234567
Fax: 089 – 1234567
E-Mail: info@meier-schroeder

*0,12 € pro Minute montags bis freitags in der Zeit zwischen 9:00 und 18:00 Uhr aus dem Festnetz der Deutschen Telekom
Eingetragen beim Amtsgericht München unter HRB 4711
Die Meier-Schroeder GmbH wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Karl Mayer und Joschka Schroeder.

wenn 1: Verantwortlicher i.S.d. MDStV: Klaus Fischer,

(soweit vorhanden) Umsatzsteuer-Ident.-Nr. DE 0815123456

Anmerkung zu 1:
Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.

Anmerkung zu  2:
bei sog. Vanity-Nummern wie 0700-V-A-N-I-T-Y zusätzliche Angaben nach LG Saarbrücken (Az. 7 II O 116/03) notwendig (streitig).

Weitere Pflichtangaben (soweit erforderlich):

  • Zuständige Aufsichtsbehörde (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf: z. B. bei Banken: Angabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

 

  • Bei besonderen Berufsgruppen, die eine Kammerzugehörigkeit vorsehen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten:

 

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

  • Ggf. weitere Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen, soweit auf den jeweiligen Anbieter anwendbar