Das Landgericht Wiesbaden hat am 03.08.2006 in zwei Parallelverfahren (Az.: 13 O 43/06 und 13 O 58/06 – beide nicht rechtskräftig) entschieden, dass einzelne Schwestergesellschaften einer Elektronikmarktkette, die im Rahmen einer gemeinsamen Internet-Präsenz auf eigenen Unterseiten Waren anbieten, als eigenständige Diensteanbieter gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) auch ihre jeweilige Anbieterkennzeichnung vorhalten müssen.

Die Wiesbadener Richter sahen in den Auftritten der eigenständigen Unternehmen in der Geschäftsform einer GmbH, die unabhängig voneinander unterschiedliche Waren anboten, eigene Auftritte, sodass ein zentrales Impressum für die Portalseite für mittlerweile über 200 Märkte in Deutschland nicht ausreiche. Vielmehr müsse gewährleistet sein, dass jeder Markt, der konkrete Waren mit Preisangaben im Internet präsentiert, für den Verbraucher auch unmittelbar erreichbar ist; auf eine Online-Bestellmöglichkeit komme es dabei nicht an.

Praxistipp:

Die Entscheidung ergänzt konsequent teledienstrechtliche Informationspflichten, wie sie zum Beispiel für einzelne Ebay-Anbieter anerkannt sind, nun auch für Konzernportale, innerhalb derer eigenständige, aber konzernangehörige Unternehmen Waren präsentieren.