Internet World Business, 10/06, S. 12
Wie klein das „Kleingedruckte“ sein darf, wurde unlängst vor Gericht geklärt. Das Landgericht Bonn verurteilte die Deutsche Telekom wegen der Verwendung zu klein gedruckter Geschäftsbedingungen. Die Richter stellten fest, dass im Zusammenhang mit dem Angebot preiswerter Mobiltelefone und Endgeräte ein winziger Fußnotentext von 4,5 Punkt nicht die Anforderungen an das Transparenzgebot erfülle und der Nutzer durch das schlecht zu lesende „Kleingedruckte“ bei der Werbung irregeführt würde (Az.: 11 O 9/06). Zum Vergleich: Dieser Text ist in einer Größe von zehn Punkt gedruckt, die bemängelte Schrift war also weniger als halb so groß.
Diese Entscheidung ist auch für den Online-Bereich relevant, da auch hier gleichsam der Grundsatz der Transparenz von Preis und Leistung gilt. Versucht somit ein Online-Anbieter ein auf den ersten Blick günstiges Angebot durch einen Sternchenhinweis (*) oder sonstige Verweise dadurch zu relativieren, dass in kleiner Schrift weitere Kosten angegeben werden, die hinzuzurechnen sind, dürfte auch dies wettbewerbswidrig sein.
Nicht zuletzt wegen der hohen Transparenz von Online-Angeboten für Mitbewerber und reger Abmahntätigkeit sei jedem Anbieter daher die Überprüfung seiner AGB nicht nur auf Inhalt, sondern auch auf Form angeraten.
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