Internet World Business, 06/05, S. 20

Bislang zählten Telefonnummern zu den selbstverständlichen Pflichtangaben im Impressum – zu Unrecht, urteilte nun das OLG Hamm. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Versicherer im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung, dessen Akquisition bewusst und ausschließlich über das Internet erfolgt. In seinem Impressum finden sich unter anderem die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, indes keine Telefonnummer. Erst nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages teilt der Versicherer eine Telefonnummer mit. Ein Interessent kann Anfragen an den Anbieter richten; diese wurden zeitnah beantwortet.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U 222/03) verneinte die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer mit der Argumentation, dass zum einen eine telefonische Erreichbarkeit sich aus der EU-Richtlinie, die dem TDG zugrunde lag, nicht ergäbe.

Auch ließe sich aus der Verpflichtung nach § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG zur „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation“ eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Unter dem Begriff „elektronische Kontaktaufnahme“ sei jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht das Telefonieren zu verstehen.

Ebenso versteht es im Ergebnis den Begriff der „unmittelbaren Kommunikation“ nicht persönlich, sondern zeitlich, sodass dem Verbraucherschutz Genüge getan sei, wenn nicht durch Dritte und ohne Verzögerung eine Beantwortung erfolge.

Fazit

Das Urteil steht diametral der Entscheidung des OLG Köln entgegen, wonach „zur unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer angegeben werden muss“ (6 U 109/03).

Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof sollte trotzdem zur Vermeidung von Streitigkeiten eine Telefonnummer angegeben werden. Wer etwa als kleines Internet-Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, ständig auf telefonische Anfragen „unmittelbar“ zu reagieren, dürfte einen Anrufbeantworter benutzen. Hieraus folgen neue streitige Rechtsfragen, die im Kern auf eine telefonische Verfügbarkeit des Anbieters hinauslaufen.

Es muss angezweifelt werden, dass die Gesetzgeber der entsprechenden EU-Richtlinie eine solche im Auge hatten. Zumindest hilft das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Abgemahnten, sich mit der dort aufgeführten Verteidigungsargumentation zur Wehr zu setzen, um gegebenenfalls eine Aussetzung der Streitigkeiten bis zur BGH-Entscheidung oder gar Erledigung herbeizuführen.