Internet World Business, 01/06, S. 7
Ein Verfahren bei der WIPO kann effektiv vor Domain-Grabbing schützen
Der Begriff Domaingrabbing bedarf – nicht zuletzt aufgrund der schwammigen Begriffsverwendung – der genauen Erklärung: Man versteht darunter das Registrieren geschützter Kennzeichen oder Namen, um entweder Nutzerströme abzufangen oder einen finanziellen Nutzen daraus zu ziehen; wobei die Täter oft ziemlich dreist zu Werke gehen. Nicht darunter fällt dagegen das Sammeln schutzfreier Bezeichnungen.
Besonders unverfroren ging ein in Panama ansässiger Grabber vor, der eine Vielzahl von Domains der Marke Polo Ralph Lauren als so genannte „Tippfehler-Domain“ registrierte, also beispielsweise rlphlauren.com oder poloralflauren.com. Offensichtlich sollte hier die Popularität des Mode-Markennamens genutzt werden.
Der Rechteinhaber ging dagegen nach dem standardisierten Verfahren Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) vor. Das Panel sprach dem Kläger die beanspruchten Domains zu, da bei der Verwendung dieser Domains sämtliche Voraussetzungen bejaht wurden (Case No. D2005-1027). Ein Übertragungsanspruch besteht, wenn die Domain mit dem Schutzrecht identisch oder verwechslungsfähig ist, der Gegner keine Rechte oder legitimen Interessen zur Nutzung der Domain vorweisen kann und die Registrierung bösgläubig erfolgte.
Für die Praxis gilt, dass ein UDRP-Verfahren speziell bei außerhalb Deutschlands ansässigen Gegnern und unter die UDRP fallenden Domains eine schnelle, günstige und vor allem effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung bietet. Ganz besonders dann, wenn das Fehlen zwischenstaatlicher Rechtsabkommen – wie im vorliegenden Fall mit Panama – die Durchsetzung juristischer Ansprüche erschwert.
Hinzu kommt, dass das UDRP-Verfahren durch die Gebührengestaltung in vielen Fällen von Domaingrabbing regelmäßig günstiger ist als Einzelklagen vor staatlichen Gerichten. Vor dem Einzelrichter kostet ein Verfahren für ein bis fünf Domains 1.500 US-Dollar, für sechs bis zehn Domains werden 2.000 Dollar berechnet.
Nachteilig ist, dass dem Gegner – anders als nach deutschem Recht, bei dem die Verwechslungsgefahr maßgeblich ist – zusätzlich Bösgläubigkeit nachgewiesen werden muss. Diese Hürde führte bei vergangenen WIPO-Entscheidungen zu manchmal fragwürdigen Ergebnissen. In klaren Fällen stellt sie dagegen kaum ein Hindernis dar. Ein Vorteil liegt auch darin, dass nicht nur Unterlassung verlangt werden kann, sondern nach erfolgreichem Ausgang die Domain-Übertragung angeordnet wird.
Hat die Gegenseite ihren Sitz in Deutschland, wird auch bei internationalen Top-Level-Domains nach wie vor ein Vorgehen vor den entsprechenden Gerichten bevorzugt. Das einstweilige Verfügungsverfahren bietet ebenfalls eine schnelle und vor allem vollstreckbare Möglichkeit des Vorgehens. Zudem verfügen die regelmäßig zuständigen Kennzeichenstreitkammern über tatsächliche und rechtliche Expertisen.
Ergänzt sei abschließend, dass auf keinen Fall „Tippfehler-Domains“ amerikanischer Unternehmen verwenden werden sollten; hier wurde unlängst ein Grabber zu 30 Monaten Haft wegen Verletzung des „Truth in Domain Names Act“ verurteilt, da er Domains mit verballhornten Markennamen zur Weiterleitung auf pornografische Seiten eingerichtet hatte.
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