internet WORLD, Cebit2004/2004, S. 17
(zugleich zur Entscheidung des Landgerichts Stuttgart – snowscoot.de)

Die Entscheidung

Der Inhaber der Deutschen Marke „Snooscoot“ mit Anmeldepriorität zum 24.10.2000 klagte gegen den Betreiber eines gleichnamigen Internetportals unter der Domain snowscoot.de, auf Unterlassung Freigabe und Schadensersatz. Das Gericht wies diese Klage ab, da der Beklagte die Domain bereits seit 1999 unstreitig für ein Internetportal mit Informationen nach Art eines Werktitel i.S.d. § 5 Abs. 3 MarkenG benutzte. Die Richter judizierten weiter, dass der klägerischen Klagemarke ein eigenes und prioritätsälteres Kennzeichenrecht der Beklagten entgegengehalten werden kann (Urt. v. 15.07.2003, Az.  41 O 45/03).

Urteilsanalyse & Praxistipps

Das Gericht stellte damit zutreffend fest, dass ein Werktitelschutz bei ausreichender Kennzeichnungskraft im Internet genauso wie in der körperlichen Welt bei Printmedien beansprucht werden kann.

In diesem Sinne entschied bereits das OLG Dresden (Urt. V. 29.09.98, Az. 14 U 433/98 – dresden-online), dass ein Internetportal, welches (ohne entsprechende Print-Ausgabe) insbesondere touristische Hinweise, einen Adressführer und umfangreichen Veranstaltungskalender beinhaltet, als Werk unter einer bestimmten Titelbezeichnung schutzfähig ist.

Ebenfalls erkannte das LG Frankfurt (Urt. v. 10.11.2000, Az. 3/12 O 112/00) in seiner Entscheidung bezüglich der Domain uhren-magazin.de für Recht, dass redaktionell betreuten Informationen zu Uhren ein Titelschutz zuzusprechen ist.

Nicht selten erhalten Inhaber von Online-Shops oder Internet-Portalen, die über keine Registermarke verfügen, Abmahnungen, bei denen sich ein Anspruchsteller aus einem Markenrecht besserer Rechte berühmt.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart und die dargestellten Entscheidungen verdeutlichen indes, dass sich Markenrechte und geschäftliche Bezeichnungen, wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel, gleichwertig gegenüberstehen (§ 6 Abs. 1, 3 Markengesetz) und es dann zunächst auf die zeitliche Priorität ankommt.

Diese Priorität bestimmt sich danach, wann der Inhaber z.B. eines Internetportals mit seiner geschäftlichen Bezeichnung bzw. seinem Werktitel und der gleichlautenden Domain erstmals nachweislich im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist. Dies ist regelmäßig spätestens dann der Fall, wenn die Seite im Echtbetrieb „live gegangen“ ist.

Unabhängig davon ist selbst bei prioritätsjüngeren eigenen Rechten immer noch zu prüfen, ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr vorliegt, denn erst hieraus können sich Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz ergeben. In Zweifelsfällen sollte der Sachverhalt von einem im Markenrecht spezialisierten Juristen bewertet werden, um einer unberechtigten Abmahnung angemessen entgegentreten, bei einer berechtigten Abmahnung die Kosten aber flach halten zu können.