Internet World Business, 23/06, S. 10

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über die häufig diskutierte Frage entschieden, wie „leicht“ ein Impressum nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) erreichbar sein muss. Während nach einer häufig geäußerten Meinung die Erreichbarkeit von der Startseite erforderlich sein sollte, entschied das höchste Zivilgericht nun, dass eine leichte und unmittelbare Erreichbarkeit auch noch gegeben sei, wenn über den abgesetzten Link „Kontakt“ auf der Startseite und dort über den weiteren Link „Impressum“ die Anbieterkennzeichnung abgerufen werden kann (Az.: I ZR 228/03).

Der Erste Zivilsenat stellte – wie im Verfahren zur Einbeziehung von AGB durch einen gut sichtbaren Hinweis (Az.: I ZR 75/03) – auf den „durchschnittlich informierten Nutzer des Internet“ ab, der die Bezeichnung „Kontakt“ als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstehe.

Damit hat der BGH geklärt, dass nicht sämtliche Informationen immer sofort sichtbar sein müssen. Vielmehr reicht es, wenn ein Nutzer diese über einen gut sichtbaren Link erreichen kann.

Praxistipp

Natürlich ist es – ein halbwegs seriöses Geschäftsmodelll vorausgesetzt – kein Schaden, wenn Sie auf Ihrer Startseite gut sichtbar einen Link mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ platzieren.