Internet World Business, 19-2007, Seite 12

Das Amtsgericht Königstein/Ts. verurteilte den Anbieter eines Schlüsseldienstes wegen vorsätzlicher irreführender Werbung zu einer Geldstrafe, weil dieser wahrheitswidrig in regionalen Branchenverzeichnissen vorgespiegelt hatte, er sei in der betreffenden Region auch präsent (Az.: 7400 Js 205867/02 WI).

Die wenigsten wissen, dass man wegen irreführender Werbung nicht nur zivilrechtlich in Anspruch genommen, sondern auch bestraft werden kann, wenn diese durch unwahre Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft und in öffentlichen Bekanntmachungen für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist (§ 16 UWG).

Für eine solche Vorsatztat genügt es, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, das Angebot in besonders günstigem Licht erscheinen zu lassen. Worin das Günstige eines Angebots besteht, ist gleichgültig. Es kann – beispielsweise – im Preis, in der Güte einer Ware, im Alter eines Unternehmens oder in einer besonderen Herkunft liegen.

Praxistipp:

Wenn sich ein Internetanbieter als großes Unternehmen geriert und durch fiktive Namen im Servicebereich die besondere Leistungsfähigkeit herausstellt, tatsächlich sich aber dahinter nur eine einzige natürliche Person verbirgt, besteht ein erhebliches Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung.