Landgericht Frankfurt – virtuelle Entblößung
Leitsätze zum Urteil: Schmerzensgeld bei Fotomontage vom 26.11.2009 Az.: 2/03 O 229/09 – Sonya Kraus
- Bekannten Persönlichkeiten steht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an ihrer Privatanschrift zu, so dass als Zustellungsanschrift die Adresse ihrer Prozessbevollmächtigten ausreichend ist.
- Wird durch Fotomontage ein real existierendes Bild in ein Nacktbild umgewandelt und/oder der Kopf einer erkennbaren Person auf einen anderen nackten Körper montiert, verletzt diese „virtuelle Entblößung“ das Persönlichkeitsrecht der identifizierbaren Person in gravierender Weise und berechtigt zu einem Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00.
Urteil des LG Frankfurt als PDF
Hintergründe € 10.000,- Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fotomontage
Presse
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