Internet World Business, 10-2008, Seite 10
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Verkäufer bei Lieferung eines defekten Geräts keinen Wertersatz für die Nutzungszeit bis zum Austausch durch ein vertragsgemäßes Gerät verlangen kann (Az.: C-404/06).
Der Europäische Gerichtshof hatte vom BGH die Frage vorgelegt bekommen, ob ein Verbraucher bei der Nutzung eines „Herd-Sets“ über rund eineinhalb Jahre die bis zum Defekt gezogenen Vorteile zu vergüten habe.
Das in Luxemburg ansässige Gericht erteilte diesem Begehren des Versandhauses Quelle eine Absage und stellte fest: „Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen.“
Praxistipp:
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung mittelbar, dass undifferenzierte Wertersatzklauseln in AGB im Falle der Nachlieferung bei einem defekten Gerät unwirksam und damit (zukünftig) abmahnfähig sein können.
Offen bleibt nach diesem Urteil auch, ob bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts die bis dahin durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung ersatzpflichtig bleibt, also mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist.
Rauschhofer Social