Da ich immer wieder von Eltern gefragt werde, ob man Kindern die Nutzung von Facebook, VZ, WKW oder dergl. verbieten sollte – ein kurzes Statement dazu:
Kinder der heutigen Zeit sind digital natives. Sie gehen mit Smartphones, iPads, Festplattenrecordern oder Computern selbstverständlich und intuitiv um. 99% der 14 bis 20 jährigen nutzen das Internet, 88% sind in Sozialen Netzwerken (Forsa-Umfrage für Deutschland – PDF). Dennoch folgen aus diesen technischen Fähigkeiten auch die Gefahr, sich selbst oder Dritte zu belasten, da es nicht selten an der erforderlichen Sensibilität für die Risiken solcher Medien fehlt.
Davon unabhängig besteht stets das Risiko, durch Dritte beleidigt, diffamiert oder schlicht in seinen Rechten verletzt zu werden. In diesem Kontext ist vor allem Cybermobbing unreifer Schüler zu beklagen, die die Folgen ihres Tuns weder für sich noch für andere abschätzen können. Mittlerweile sind mehr als 32% der Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Opfer von Cybermobbing betroffen (Forsa-Umfrage für Deutschland – PDF)
Während Kinder (0-12/14 Jahren – je nach Entwicklung) m.E. nichts auf Facebook zu suchen haben, dürfte es faktisch schwer durchsetzbar sein, danach die Nutzung zu verbieten, da sich Kinder dem Druck der Masse nur selten widersetzen können. Wer „dabei“ ist, kann indes auch besser überprüfen, was über ihn gepostet wird.
Besser als ein wohl nur schwer durchsetzbares Verbot ist es daher m.E., zum einen auf Sensibilisierung zu setzen, gleichzeitig aber auch das Selbstbewusstsein zu stärken, gegen „Cyberverletzungen“ vorzugehen und sich den Eltern diesbezüglich zu offenbaren. Letzteres scheidet bei einem Verbot regelmäßig aus, da sonst Tätigkeiten im Verborgenen entfaltet werden.
Zur Frage, was für Ansprüche im Falle einer Rechtsverletzung bestehen, habe ich mich auch schon an andere Stelle geäußert – Rache im Internet. Damit es nicht zu Ansprüchen kommt, bedarf es der Aufklärung, insbesondere und vor allem zum Recht am eigenen Bild.
In der Praxis wird sich zusammenfassend ein Kind aufgrund seiner schulischen Kontakte kaum sozialen Netzwerken entziehen können, infolgedessen die Nutzung solcher Netzwerke lieber mit als gegen die Eltern erfolgt. Dazu gehört es dann seitens der Eltern auch, sich mit dem Thema praktisch zu beschäftigen und die Systematiken zu kennen, also selbst solche Medien zu nutzen und auf Ballhöhe zu bleiben.
Nicht zuletzt aufgrund der Wahrnehmung einer Vielzahl von Post auch von Erwachsenen, die sich gerade mit dem Medium anfreunden, noch zwei Denkanstöße:
- Dies gilt für jeden – auch für die Erwachsenen: Alles was Sie twittern, bloggen oder posten kann (auch vor Gericht) gegen Sie verwendet werden. Das Internet vergisst nichts – es sein denn, man hilft intensiv nach.
Als (individuell „skalierbare“) Kontrollfrage dazu hilft:
Möchte ich das, was ich poste, jetzt oder in 10 Jahren auf der Titelseite einer Zeitung sehen?
- Ist das Kinde in den Brunnen gefallen gilt weiter: Nur wenn man sehr schnell ist, hat man eine Chance unliebsame Daten löschen zu lassen und eine Ausbreitung zu verhindern – Stichwort Streisand-Effekt.
Erfreulich ist jedenfalls durch die gestrigen Entscheidungen des EuGH und des BGH jedenfalls, dass sowohl vor deutschen Gerichten als auch nach dem Notice and take down-Verfahren gegen den Hoster vorgegangen werden kann, was nicht zuletzt für Facebook Sachverhalte bei anonymen Postings greift. Somit dürfte man nun in klaren Fällen auch gegen Facebook eine einstweilige Verfügung erhalten, die man allerdings in Irland zustellen muss.
Rauschhofer Social