Einem Unternehmen steht kein Anspruch auf Freigabe einer Internet-Domain zu, wenn der Inhabers der Domain einen gleichen Familiennamen trägt.

Ein Anspruch folgt nur dann aus § 12 BGB, wenn auf der Unternehmensseite ein legitimes Interesse, dagegen auf Seiten der natürlichen Person kein Recht zur Nutzung gegenübersteht. Soweit aufgrund Namensrechten auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internet-Domain besteht, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung handeln würde.